Liebe Mitglieder des TSV Achtrup,
Auszug aus den bekannt gegebenen Beschlüssen der Landesregierung:
Insbesondere die bereits weit fortgeschrittene Impfkampagne, aber auch das stabile Infektionsgeschehen sowie die aktuell geringe Auslastung der Intensivkapazitäten machen in Schleswig-Holstein weitere Lockerungen möglich.
So werden ab dem 20.9. Einschränkungen grundsätzlich in den Bereichen aufgehoben, in denen die 3G-Regel (vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete) gilt.
Waren bisher Abstandhalten und das Tragen einer Maske vielerorts verpflichtend, wird diese Vorgabe nun größtenteils in Empfehlungen umgewandelt:
KONTAKTDATENERFASSUNG.Die bisherigen Regelungen zur Erfassung der Kontaktdaten in Innenbereichen werden ab dem 20. September nahezu aufgehoben.
Nur in voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, also z.B. in Seniorenheimen, bleibt der Betreiber verpflichtet, die Kontaktdaten aller Personen zu notieren, die die Innenräume der Einrichtung betreten.
Überall anders ist das jetzt nicht mehr erforderlich.
Das heißt: Veranstalter, Gaststätten, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Friseure, Fitness- und Massagestudios, Schwimmbäder und alle anderen sind nicht mehr verpflichtet, Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung zu erheben und vier Wochen lang aufzubewahren.
DASS BEDEUTET FÛR DEN SPORT:
Bei Sportveranstaltungen gibt es keine Obergrenze für die Zuschauerzahlen mehr.
Aber die Veranstalter bleiben verpflichtet, bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen sowie in in Schwimm-, Spaß- oder Freibädern ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt.
Das gilt auch fürs Tanzen, für Balletttanz, Fitnesstraining und Bewegungsübungen in Studios.
Auch bei Wettbewerben außerhalb geschlossener Räume bleibt ein Hygienekonzept erforderlich.
Innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Sportausübung eingelassen werden:
– Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind
– Kinder bis zum 7. Geburtstag
– minderjährige Schülerinnen und Schüler, die mit einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden
In den Herbstferien gilt folgende Sonderregelung:
– Die minderjährigen Schülerinnen und Schüler müssen einen höchstens 72 Stunden alten Testnachweis vorlegen, z.B. aus einem Testzentrum, einer Apotheke oder Arztpraxis; es reicht aber auch ein höchstens 72 Stunden alter Selbsttest aus, wie er ansonsten in der Schule durchgeführt wird. (Zusätzlich muss ein Sorgeberechtigter schriftlich bestätigen, dass die Schülerin oder der Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Die Selbstauskunft ist mit einem Datum zu versehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt das Land SH, dieses Formular zu benutzen: https://t1p.de/htwg)
Mit sportlichem Gruß
Der Vorstand